Allgemeine Geschäftsbedingungen amotIQ solutions GmbH nachfolgend amotIQ genannt

Stand: 04/2021

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle amotIQ Angebote und Vertragsabschlüsse mit dem Auftraggeber, auch in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen amotIQ und einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet, so gelten die nachfolgenden Bedingungen auch in diesem Verhältnis.
  3. Abweichende Vereinbarungen, wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des amotIQ Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.
  4. Von unseren Allgemeinen Geschäftsverbindungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von amotIQ in Textform bestätigt wurden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Beauftragung ist ein bindendes Angebot. amotIQ kann dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Überlassung der beauftragten Leistung an den Auftraggeber annehmen.
  2. Etwaige Sondervereinbarungen mit den amotIQ Vertretern oder Angestellten sowie mündliche Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 3 Umfang des Auftrages

  1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, wobei sich der Leistungsumfang ausschließlich aus dem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers und / oder aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt.
  2. Ergänzungen und Änderungen des ursprünglichen Auftrags sind jederzeit möglich.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen (z.B. vor Ort durch Mitarbeiter im Rahmen der laufenden Auftragsbearbeitung vereinbart) sind gültig und bindend, wenn sie in einer Zusatzvereinbarung (Auftragserweiterung) schriftlich niedergelegt werden.

§ 4 Ausführung des Auftrages

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, amotIQ vor Durchführung des Auftrages sämtliche zur Ausführung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und amotIQ sämtliche darüberhinausgehende Informationen, die für die Ausführung von Bedeutung sein können, zur Kenntnis zu geben. Dies gilt auch für solche Unterlagen / Informationen, die dem Auftraggeber erst nach Auftragserteilung zur Kenntnis gelangen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Diese sind nach Kenntniserlangung durch den Auftraggeber unverzüglich an amotIQ weiterzuleiten.
  2. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen / Informationen erstellt amotIQ die beauftragte Leistung, wobei amotIQ die vorgelegten Unterlagen/ Informationen als vollständig und richtig unterstellt. amotIQ ist nicht verpflichtet, hierüber hinausgehende Unterlagen / Informationen selbständig und anderweitig zu beschaffen.
  3. Der Auftraggeber stellt amotIQ nach unserer Wahl unentgeltlich die zur Auftragserfüllung erforderliche Arbeitsumgebung wie Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtung etc. zur Verfügung. Er gewährt amotIQ per Datenfernübertragung Zugang zu seiner Hard- und Software. Andernfalls sind die dadurch bei amotIQ entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu erstatten.
  4. Ergeben sich bei der Ausführung des Auftrages offensichtliche Unstimmigkeiten in den gelieferten Unterlagen/ Informationen, ist der Auftraggeber darüber zu unterrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Unstimmigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit unverzüglich aufzuklären.
  5. Kann ein zeitlich befristeter Auftrag aufgrund der in Ziff. 1 genannten neuen Tatsachen oder der in Ziff. 3 entstandenen offensichtlichen Unstimmigkeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden, hat amotIQ den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall einen neuen Termin für die Beendigung des Auftrages bestimmen.
  6. Sollte aufgrund der Natur des Auftrages die Bestimmung eines neuen Beendigungstermines nicht möglich sein oder hat der Auftraggeber aufgrund der neuen Tatsachen kein Interesse mehr an der Beendigung des Auftrages, so hat amotIQ einen Anspruch auf Vergütung für die von amotIQ bereits teilweise erbrachte Leistung.
  7. Ist für die Durchführung des Auftrages eine Pauschalvergütung vereinbart worden, so ist für die aufgrund der neuen Tatsache erbrachte Mehrleistung eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage der aufgewandten Zeit multipliziert mit den amotIQ üblichen Stundensätzen, zuzüglich Nebenkosten gemäß der aktuellen Honorartabelle, fällig.
  8. Wird durch die unter Ziff 1. genannten neuen Tatsachen der eigentliche Inhalt des Auftrages wesentlich verändert, gilt der ursprüngliche Auftrag als beendet. amotIQ hat auch in diesem Fall Anspruch auf Erstattung einer Vergütung für die bereits teilweise erbrachte Leistung gemäß der amotIQ Darstellung unter § 4, Ziff. 5. Gleichzeitig gilt ein neuer Auftrag zwischen den Parteien als vereinbart, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht, nachdem amotIQ den Vertragspartner auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen hat. Einvernehmlich kann durch schriftliche Änderung und Ergänzung der Auftrag erweitert werden.
  9. Hat amotIQ das Ergebnis der Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte der amotIQ Mitarbeiter außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
  10. amotIQ ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Zur Ausführung des Auftrages kann amotIQ sich Angestellter oder freier Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Mit Einwilligung des Auftraggebers ist amotIQ dazu berechtigt, den Auftrag einem fachkundigen Dritten zu überlassen. In diesem Falle ist amotIQ lediglich dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den durchführenden Dritten zu benennen.

§ 5 Kündigung des Auftrages

Der Auftrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Bereits begonnene Aufträge sind ungeachtet der Vertragskündigung zum Abschluss zu bringen und vereinbarungsgemäß zu honorieren.

§ 6 Abwerbungen

Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen unterlassen es, die Unabhängigkeit der amotIQ Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu gefährden. Er verpflichtet sich insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen, eine Vertragsstrafe in jedem einzelnen Fall in Höhe von EURO 25.000,-- zu bezahlen.

§ 7 Schutz des geistigen Eigentums

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von amotIQ erbrachten Leistungen, insbesondere die Fertigung von Gutachten, Diagrammen, Analysen sowie die Vorlagen zur Erstellung von Software-Programmen lediglich für die vertragsgemäße Bestimmung und für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch amotIQ. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums. Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind vorab überlassene Unterlagen und Textprogramme an amotIQ zurückzugeben bzw. zu löschen. Auf jeden Fall ist eine Weiterbenutzung untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 25.000,-- je Einzelfall fällig. § 8 Verschwiegenheitspflicht

  1. amotIQ verpflichtet sich, für diejenigen Tatsachen, die amotIQ während der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet amotIQ von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
  2. Der Auftraggeber hat das Recht, amotIQ von der Schweigepflicht zu entbinden, wobei er den Umfang der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht selbst bestimmen kann. Dies ist amotIQ schriftlich mitzuteilen.
  3. In Haftpflichtfällen ist amotIQ von der Verschwiegenheitspflicht insoweit entbunden, als die amotIQ Haftpflichtversicherung Auskünfte benötigt, um den Versicherungsfall abwickeln zu können.

§ 9 Mängelbeseitigung

  1. amotIQ leistet Gewähr für etwaige Mängel aus dem Auftragsverhältnis.
  2. Das Mängelbeseitigungsrecht des Auftraggebers beschränkt sich nach amotIQ Wahl auf Nacherfüllung durch Beseitigung bzw. Nachbesserung eines bestehenden Mangels oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Rückgängigmachung bzw. die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Auftraggeber hat amotIQ offensichtliche Mängel innerhalb zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Ansprüche nach Ziff. 2 verjähren hierbei mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit amotIQ nicht grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von amotIQ zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
  4. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Offenbare Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in den amotIQ-Berichten, Gutachten etc. enthalten sind, können von amotIQ jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Grundsätzlich gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine ordnungsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

§ 10 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die amotIQ Haftung auf den nach typischen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen amotIQ-Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen.
  2. Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder aus amotIQ vorwerfbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers sind von der Haftungsbeschränkung nicht betroffen.
  3. Der Auftraggeber hat die von der amotIQ erbrachte Leistung zu testen bevor er die erbrachte Leistung produktiv einsetzt. Ferner hat er einen Nachweis zu erbringen, dass der die von der amotIQ erbrachte Leistung getestet hat. Das Ergebnis des Tests ist in Schriftform der amotIQ auszuhändigen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlischt jegliche Haftung der amotIQ für die erbrachte Leistung und daraus resultierender Ansprüche. Treten bei den Tests der von der amotIQ zu erbringenden oder erbrachten Leistung Mängel auf, tritt §9 der AGB’s der amotIQ in Kraft.

§11 Eigentumsvorbehalt

  1. amotIQ behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. amotIQ ist sofort schriftlich zu informieren, falls ein Dritter Zugriff auf die Ware nimmt, im Falle der Pfändung, bei sonstigen Beschädigungen oder der Vernichtung des Vorbehaltsgutes.
  4. amotIQ ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 dieser Bestimmung – vom Vertrag zurückzutreten und das Vorbehaltsgut herauszuverlangen. 5. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt amotIQ bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. amotIQ nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. amotIQ behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsrückstand gerät.

§12 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von amotIQ angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm nach § 4 obliegende Mitwirkung, so ist amotIQ dazu berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, dass für amotIQ die Fortsetzung der Auftragsdurchführung nach fruchtlosem Ablauf der von amotIQ bestimmten Frist abgelehnt wird. Nach fruchtlosem Fristablauf ist amotIQ berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat amotIQ Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistung. Anstelle der Kündigung kann amotIQ auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen. In diesem Falle ist der Auftraggeber dazu verpflichtet einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30% des Nettokaufvolumens zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. amotIQ ist dazu berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und diesen gegenüber dem Auftraggeber auch geltend zu machen.

§13 Zurückbehaltungsrecht

Solange die von amotIQ gemachten Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nicht vollständig beglichen sind, steht amotIQ ein Zurückbehaltungsrecht zur Seite. Dieses erstreckt sich auf alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – und auf alle von amotIQ gefertigten – Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die der Auftraggeber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unabdingbar benötigt.

§14 Vergütung

  1. Die amotIQ Angebots- und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  3. Die von amotIQ genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohnkosten. Sollten bis zum Fertigstellungstag Kostensteigerungen eintreten, ist amotIQ berechtigt, die bei der Fertigstellung geltenden Preise neu zu berechnen. Sollte die Erhöhung der Preise die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur, falls die Fertigstellung später als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgt.
  4. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung / Fertigstellung gültigen Preise berechnet. Ziff. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Zusätzlich zu der Vergütung ist amotIQ berechtigt, die entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
  6. Weiter ist amotIQ berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen und die Auslieferung der Leistung von der vollen Befriedigung der Ansprüche abhängig zu machen.
  7. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
  8. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zulässig. Entsprechendes gilt, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers zwar bestritten, aber entscheidungsreif ist.

§15 Referenz

Der Auftraggeber kann in der amotIQ-Kundenliste aufgeführt werden und steht nach Absprache als Referenz zur Verfügung.

§16 Rechtswahl / Erfüllungsort

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Soweit nichts anderes vereinbart und gesetzlich bestimmt ist, gilt als Erfüllungsort Saarbrücken. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen amotIQ und dem Auftaggeber Saarbrücken.

§17 Teilnichtigkeiten

Für den Fall, dass einzelne Klauseln unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Eine unwirksame Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die den Interessen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. §18 Datenschutz Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter www.amotiq.eu.

amotIQ solutions ist eine IT-Beratung, die sich auf Prozesse in Vertrieb, Logistik und SCM spezialisiert hat. 2004 als SAP Beratung gegründet, finden wir heute für unsere Kunden sowohl SAP- als auch Non-SAP Lösungen, passend zu ihren heterogenen Systemlandschaften. Wir sind Mitglied der amotIQ Gruppe mit mehr als 500 Mannjahren Experten-Know-how. Langjährige, übergreifende Prozess- und Projekterfahrung und kurze Entscheidungswege zeichnen uns aus. Erfahren, innovativ, flexibel und schnell sind wir für unsere Kunden da und genau dafür steht unser flinker Roadrunner "Justin".

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